Die Landeshauptstadt Dresden als untere Forstbehörde hat eine Allgemeinverfügung zum Wegegebot beim Betreten des Waldes erlassen. Das bedeutet, dass bei Bekanntgabe der Waldbrandgefahrenstufen 4 und 5 Straßen und Wege im Wald nicht verlassen werden dürfen. Das Parken außerhalb von ausgewiesenen Parkflächen, beispielsweise unmittelbar am Waldrand, wird untersagt. Die Allgemeinverfügung tritt sofort mit der heutigen Bekanntgabe in Kraft. Die Allgemeinverfügung steht im elektronischen Amtsblatt der Landeshauptstadt Dresden in der Ausgabe vom 3. Juli 2025 unter www.dresden.de/amtsblatt.www.dresden.de/amtsblatt. Sie ist bis zum 30. September 2025 befristet.
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Warum sind die Regelungen der Allgemeinverfügung notwendig?
Wegen der trockenen Witterung und hohen Temperaturen in Verbindung mit einem langanhaltenden, großen Niederschlagsdefizit sowie der vorhergesagten Waldbrandgefahrenstufen für die Waldflächen im Hoheitsgebiet der Landeshauptstadt Dresden besteht eine große Waldbrandgefahr. Dabei ist die häufigste Ursache für Waldbrände der Mensch. Bleiben Menschen dem Wald fern, kann die Gefahr eines Waldbrandes erheblich verringert werden.
Die Einschränkungen durch die Allgemeinverfügung dienen dazu, Waldbrände zu verhindern, um Erholungssuchende, Anwohnerinnen und Anwohner und nicht zuletzt den Wald und dessen Lebensgemeinschaft zu schützen. Darüber hinaus soll mit dem Wegegebot das Zünden von brandfähigem Material verhindert sowie die Forstwege für Rettungs- und Löschfahrzeuge freigehalten werden.
Weitere Informationen
- aktuelle Waldbrandgefahrenstufe unter http://www.mais.de/php/sachsenforst.php oder über die App „Waldbrandgefahr Sachsen“
- von der Allgemeinverfügung betroffene Flächen im Stadtgebiet von Dresden im Themenstadtplan der Landeshauptstadt (http://stadtplan.dresden.de/?TH=GA_WALD).
Quelle: Landeshauptstadt Dresden