Zum 1. Juli 2026 werden die Pfändungsfreibeträge turnusmäßig angepasst. Die Pfändbarkeit beginnt dann ab einem Nettoeinkommen von 1.590 Euro. Für jede unterhaltsberechtigte Person erhöht sich die Pfändungsfreigrenze.   „Für Personen, die Unterhalt leisten, gelten entsprechend höhere Freibeträge. Bei einer Unterhaltspflicht beginnt die Pfändbarkeit beispielsweise erst ab einem Nettoeinkommen von 2.190 Euro“, erklärt Cornelia Hansel, Insolvenz- und Schuldnerberaterin der Verbraucherzentrale Sachsen. 

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Die neuen Freibeträge gelten für Einkommen, das ab dem 1. Juli 2026 ausgezahlt wird. Grundsätzlich sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, die erhöhten Freigrenzen automatisch zu berücksichtigen – bei bereits bestehenden Lohnpfändungen oder Abtretungen.
 
Auch beim Pfändungsschutzkonto (P-Konto) greifen die neuen Freibeträge. Kreditinstitute müssen bei Pfändungen sowohl den geänderten Sockelfreibetrag für Kontoinhaber*innen als auch die Freibeträge für weitere Personen automatisch anpassen. „Betroffene müssen dafür in der Regel keine neuen Bescheinigungen vorlegen“, informiert Hansel.
 
Eine Ausnahme gilt für Fälle, in denen der unpfändbare Betrag individuell durch ein Gericht oder einen vollstreckenden öffentlichen Gläubiger festgesetzt wurde. „Betroffene müssen in diesen Fällen die Erhöhung der Freibeträge beim Vollstreckungsgericht oder der zuständigen Vollstreckungsbehörde beantragen“, so Hansel.

Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen e. V