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Dresden. Ab 01.01.2022 gelten in Dresden neue Regeln für die Mobilitätsförderung von Menschen mit Behinderungen. Das Gutscheinsystem wird durch einen Zuschuss ersetzt.

Dresden. Ab 1. Januar 2022 gelten in Dresden neue Regeln für die Mobilitätsförderung von Menschen mit Behinderungen. Das bisherige Gutscheinsystem wird durch einen Zuschuss ersetzt. Die Berechtigten erhalten dadurch mehr Gestaltungsspielraum und können selbst entscheiden, wie sie den Geldbetrag einsetzen. An einen bestimmten Fahrdienst sind die Berechtigten nicht mehr gebunden. Hintergrund ist die neue Fachförderrichtlinie, die der Stadtrat am 22. Juli 2021 beschlossen hat. 

Neue Förderrichtlinie Mobilität für Menschen mit Behinderung ab 1. Januar   Foto: Symbolfoto PixabayNeue Förderrichtlinie Mobilität für Menschen mit Behinderung ab 1. Januar Foto: Symbolfoto Pixabay

„Jede und jeder soll mobil sein. Die freiwillige soziale Leistung der Stadt macht es möglich. Menschen, die wegen ihrer Mobilitätsbehinderung den öffentlichen Nahverkehr nur eingeschränkt nutzen können, erhalten auf Antrag einen monatlichen Zuschuss“, informiert Dresdens Beigeordnete für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Wohnen, Dr. Kristin Klaudia Kaufmann. Weil die Mobilitätsförderung stets für ein Kalenderjahr bewilligt wird, rät die Bürgermeisterin dazu, den Zuschuss nach der neuen Richtlinie rechtzeitig vor dem Jahreswechsel zu beantragen: „Jetzt ist dafür der richtige Zeitpunkt.“

Dresdnerinnen und Dresdnern, die bereits den bisherigen Schwerbehindertenfahrdienst nutzen, schickt das Sozialamt das Antragsformular per Post zu. Interessenten, die den Schwerbehindertenfahrdienst aktuell nicht in Anspruch nehmen, dies aber ab Januar tun möchten, können das Formular telefonisch unter 0351-4884970, per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder postalisch anfordern: Landeshauptstadt Dresden, Sozialamt, Sachgebiet Schwerbehindertenfeststellung/Landesblindengeld, Postfach 12 00 20, 01001 Dresden.

Den Zuschuss erhalten Menschen, in deren Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder Bl (Blindheit) oder TBl (Taubblindheit) eingetragen ist. Menschen mit Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen G (Gehbehinderung), die darüber hinaus noch eine weitere Behinderung wegen funktionaler Störungen der unteren Gliedmaßen oder des Herzens aufweisen, können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählen; auch hochgradig sehbehinderte Menschen können dazu gehören.

Die Höhe der Mobilitätsförderung hängt von der Schwere der Behinderung und der Teilhabeeinschränkung ab. Auf eine Grundpauschale können einschränkungsabhängige Zuschläge geleistet werden. Die Höhe der Pauschale und der Zuschläge legt das Sozialamt in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln jährlich neu fest. Damit die Zuwendung den Bedürfnissen der Menschen mit Behinderung entspricht, beteiligt das Sozialamt die Stadtarbeitsgemeinschaft Aktives Netzwerk für ein inklusives Leben in Dresden e. V. an der Festsetzung der Beträge.

Für das Jahr 2022 beträgt die monatliche Grundpauschale zwischen 12 und 22 Euro. Einen Zuschlag erhalten Antragstellerinnen oder Antragsteller, wenn sie zur Beförderung ein Spezialfahrzeug benötigen oder Wege nur mit Begleitung bewältigen können. Weisen sie ein geringes Einkommen nach, gibt es ebenfalls einen Zuschlag. Ein Zuschlag wird gleichfalls gewährt, wenn in der Nähe ihrer Wohnadresse keine barrierefreie Haltestelle des ÖPNV verfügbar ist oder sie für die Ausübung eines Ehrenamts Fahrdienste benötigen. Diese Zuwendung beträgt damit – je nach Anspruchsvoraussetzung – zwischen 12 und 95 Euro monatlich.

Quelle: Landeshauptstadt Dresden