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(mvd) Am Anfang der Corona-Krise haben sich viele Mieter an den Mieterverein Dresden gewandt. Sie befürchteten wegen der Corona-Pandemie ihre Mietzahlungen nicht oder nicht vollständig zahlen zu können. Seit 1. April 2020 besteht ein gesetzlicher Kündigungsausschluss. Doch eine Verlängerung dieser Regelung, wie zum Teil gefordert, ist bisher nicht vom Bundestag beschlossen.

Am Anfang der Corona-Krise haben sich viele Mieter an den Mieterverein Dresden gewandt. Sie befürchteten wegen der Corona-Pandemie ihre Mietzahlungen nicht oder nicht vollständig zahlen zu können. Seit 1. April 2020 besteht ein gesetzlicher Kündigungsausschluss. Doch eine Verlängerung dieser Regelung, wie zum Teil gefordert, ist bisher nicht vom Bundestag beschlossen.

Dieser Schutz vor einer Kündigung des Mietverhältnisses gilt für den Fall, dass ein Mieter aufgrund der Folgen der Corona-Pandemie in der Zeit vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 die Miete nicht zahlen kann. Die Zahlungsverpflichtung entfällt jedoch nicht, sie wird nur aufgeschoben.

Vorstandsvorsitzende Peter Bartel

Corona-Pandemie:  Kündigungsausschluss endet!  (Foto: MeiDresden.de)Corona-Pandemie: Kündigungsausschluss endet! (Foto: MeiDresden.de)

Bis zum 30. Juni 2022, müssen Mieter die rückständige Miete nachzahlen. „Zu beachten ist, dass der Mieter den Grund der Nichtzahlung und den Zusammenhang des Einkommensverlustes mit der Pandemie glaubhaft machen muss. Dies kann er zum Beispiel durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder einen Bewilligungsbescheid für Unterstützungsleistungen einer staatlichen Stelle“, so Peter Bartels. Der Mieterverein empfiehlt, nicht kommentarlos die Mietzahlung zu verringern oder einzustellen: „Melden Sie sich beim Vermieter, schildern Sie die Zahlungsprobleme und treffen Sie mit ihm eine schriftliche Vereinbarung über Stundung oder Ratenzahlung.“

Der Kündigungsausschluss gilt ausschließlich für Mietrückstände ab 1. April 2020, jedoch nicht für ältere Mietrückstände oder zukünftige Rückstände, die nach dem 30.06.2020 entstehen. Erst wenn der Rückstand nicht bis zum 30. Juni 2022 beglichen wurde, kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzuges kündigen. „Wichtig ist, dass der Vermieter zusätzlich zu den rückständigen Mieten auch Verzugszinsen verlangen kann“, weist Peter Bartels hin. Das sind nach § 288 BGB auf die Rückstände zusätzlich 5 % über den Basiszinssatz.

Außerdem können Kündigungen weiterhin wegen bereits bestehender Mietschulden, gegebenenfalls fristlos ausgesprochen werden. Peter Bartels rät allen Mietern, die bereits vorher in Schwierigkeiten waren, unbedingt eine schriftliche Regelung mit ihrem Vermieter zur Abzahlung der Mietschulden zu treffen oder mit privater bzw. staatlicher Hilfe zumindest die bis Ende März aufgelaufenen Mietschulden zu begleichen. Aufgrund der Maßnahmen der Bundesregierung besteht seit 1. April 2020 ein erleichterter Zugang zu Sozialleistungen wie Grundsicherung, Sozialhilfe, Wohngeld oder die Übernahme der Kosten der Unterkunft.

Gehen Sie davon aus, längere Zeit mit Einkommensproblemen konfrontiert zu sein, sollten Sie sich frühzeitig an das Sozialamt (Glashütter Straße 51, 01309 Dresden – 0351-4884861) bzw. das Jobcenter (Budapester Straße 30, 01069 Dresden – 0351-4754444) wenden.

Quelle: Mieterverein Dresden