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Die Reform des Infektionsschutzgesetzes hat am Mittwoch die erste Hürde genommen. Am Mittwochnachmittag stimmte eine Mehrheit im Bundestag für die Reform

Die Reform des Infektionsschutzgesetzes hat am Mittwoch die erste Hürde genommen. Am Mittwochnachmittag stimmte eine Mehrheit im Bundestag für die
Reform, um die Corona-Maßnahmen künftig auf eine neue rechtliche Grundlage zu stellen.

Änderungen am Infektionsschutzgesetz im Bundestag beschlossen      Foto: Archiv MeiDresden.deÄnderungen am Infektionsschutzgesetz im Bundestag beschlossen Foto: Archiv MeiDresden.de

Weitere Infos dazu lesen Sie unter dem folgenden Link:  https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/drittes-bevoelkerungsschutzgesetz.html

Unmittelbar nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat dem Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zugestimmt. Auf Bitten der Bundesregierung waren die Länder hierfür am 18. November 2020 extra in einer Sondersitzung zusammengekommen, um das parlamentarische Verfahren schnellstmöglich abzuschließen.

Zuleitung an den Bundespräsidenten
Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am Tag darauf in Kraft treten.

Rechtssicherheit für Corona-Maßnahmen der Länder
Der Bundestagsbeschluss konkretisiert die Rechtsgrundlage für grundrechtseinschränkende Maßnahmen der Länder zur Bekämpfung der Covid19-Pandemie: Ein neuer § 28a Infektionsschutzgesetz präzisiert die bisherige Generalklausel und zählt beispielhaft auf, welche Maßnahmen die Länder per Verordnung regeln können - etwa Kontaktbeschränkungen, Maskenpflicht, Verbot von Kulturveranstaltungen, Demonstrationen, religiösen Zusammenkünften, touristischen Reisen, Schließung von gastronomischen Betrieben usw. Dies entspricht im Wesentlichen einer Forderung des Bundesrates vom 6. November 2020.

Grundgesetzlicher Parlamentsvorbehalt
Ziel ist es, den Anforderungen des grundgesetzlichen Parlamentsvorbehalts zu entsprechen: Angesichts der länger andauernden Pandemielage und der fortgesetzt erforderlichen eingriffsintensiven Maßnahmen präzisiert der Bundestag Dauer, Reichweite und Intensität möglicher exekutiver Maßnahmen. So schreibt er zum Beispiel vor, dass die Länder ihre Verordnungen stets mit Entscheidungsgründen versehen und befristen müssen - grundsätzlich auf vier Wochen.

Verbesserter Datenschutz
Kontaktdaten, die z.B. bei Restaurantbesuchen erfasst werden, dürfen nur noch zweckgebunden für die Nachverfolgung von Infektionsketten genutzt werden - eine Weitergabe an Dritte ist damit gesetzlich ausgeschlossen. Außerdem sind die Daten nach vier Wochen zu löschen.

Bestätigung durch Gesetzgeber
Das Gesetz gibt Leitlinien für die notwendige Abwägung bei Eingriffen in Grundrechte vor - vor allem der Versammlungs- und Religionsfreiheit. Gleichzeitig stellt der Bundestag aber klar, dass unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur einzelne Maßnahmen, sondern auch weitreichende und langandauernde Einschränkungen bis hin zu einem vollständigen Herunterfahren des öffentlichen Lebens vom Willen des Gesetzgebers getragen sind.

Definition der epidemischen Lage
Das Gesetz definiert den Begriff der epidemischen Lage von nationaler Tragweite und präzisiert Voraussetzungen und Verfahren zur Feststellung durch den Bundestag sowie Informationspflichten der Bundesregierung. Der Bundestag reagiert damit unter anderem auf Kritik aus der Expertenanhörung vom 12. November 2020 zum zugrundeliegenden Fraktionsentwurf.

Infektionsketten durchbrechen
Das umfangreiche Artikelgesetz enthält zudem ein Bündel von Maßnahmen, um Infektionsketten schnell und effektiv zu durchbrechen - u.a. durch erweiterte Laborkapazitäten auch in veterinärmedizinischen Einrichtungen, Schnelltests sowie einheitliche Vorgaben inklusive einer digitalen Einreiseanmeldung für Reiserückkehrer aus Risikogebieten. Dies soll eine bessere Nachvollziehbarkeit der Quarantäneanordnung durch die zuständigen Behörden ermöglichen.

Vorbereitung für Impfprogramme und Impfzentren
Das Gesetz dient auch der Vorbereitung von Impfprogrammen und Impfzentren. Die Bundesregierung kann per Verordnung die Modalitäten zu Vergütung und Abrechnung der jeweiligen Kosten festlegen und bestimmen, dass sowohl Versicherte als auch Nichtversicherte künftig Anspruch auf Schutzimpfungen, Tests und Schutzmasken haben. Private Krankenversicherungen müssen sich in gewissem Umfang an den Kosten beteiligen.

Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung
Erwerbstätige Eltern, die ihre Kinder aufgrund Schul- oder Kita-Schließung bzw. Quarantäneanordnung zu Hause betreuen und dadurch Verdienstausfälle erleiden, bekommen weiterhin finanzielle Unterstützung. Keinen Anspruch auf Verdienstausfall hat allerdings, wer eine vermeidbare Reise in ein Risikogebiet antritt und sich daher bei Rückkehr in Quarantäne begeben muss.

Rettungsschirm für besonders belastete Krankenhäuser
Kliniken, die Operationen aussetzen, um Kapazitäten für die Behandlung von Covid-19-Patienten zu schaffen, erhalten Ausgleichszahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Auch dies entspricht einer Forderung des Bundesrates aus dessen Stellungnahme vom 6. November 2020.

Digitalisierung des Gesundheitsdienstes
Flughäfen und Häfen mit bestimmten Kapazitäten werden durch ein Förderprogramm des Bundes unterstützt, damit sie ihren Verpflichtungen nachkommen können. Ein weiteres Förderprogramm des Bundes dient der Digitalisierung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in Bund und Ländern, um die bundesweit einheitliche Datenverarbeitung zu verbessern.   Quelle: Bundesrat

Rechtssicherheit geschaffen und Kontaktdaten vor Ermittlerzugriff geschützt

Durch das heute von Bundestag und Bundesrat beschlossene Dritte Bevölkerungsschutzgesetz und die damit verbundenen Änderungen im Infektionsschutzgesetz erhalten die Corona-Schutzmaßnahmen eine stärkere parlamentarische Legitimation. Bemerkenswert sind die Regelungen zum Schutz von Kontaktdaten, die zur Nachverfolgung von Infektionen erhoben werden. Diese personenbezogenen Daten werden zukünftig vor dem Zugriff anderer Behörden und der Strafverfolgung geschützt. Damit hat ein zentraler Vorschlag von Justizministerin Katja Meier Eingang in die Bundesgesetzgebung gefunden. Im Vorfeld war von den Gesundheitsämtern das Problem geäußert worden, dass Personen häufig unzutreffende Personalien bei der Kontaktdatenerhebung hinterlassen. Daran scheiterte nicht selten eine wirksame Kontaktnachverfolgung.

Justizministerin Katja Meier: »Wir freuen uns, dass Bundestag und Bundesrat unserem Vorschlag gefolgt sind. Damit hat künftig ausschließlich das Gesundheitsamt Zugriff auf die Corona-Kontaktdaten. Bei einem grassierenden Infektionsgeschehen können wir es uns nicht leisten, dass Menschen aus Sorge vor Verwendung ihrer Daten durch andere Behörden unzutreffende Angaben machen – sich als Mickey Maus oder Wilma Feuerstein eintragen. Durch die entsprechende Regelung ist nun Rechtssicherheit für alle geschaffen.«

Konkret hatte das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes vorgeschlagen, wonach die Übermittlung, Nutzung, Beschlagnahme und sonstige Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die zur Nachverfolgung des Infektionsgeschehens aufgrund dieses Gesetzes erhoben wurden, zu anderen als im Infektionsschutzgesetz vorgesehenen Zwecken unzulässig sein sollen.

Hintergrund der Regelung: Bislang war eine Verwendung dieser Kontaktlisten unter anderem in Strafverfahren möglich. Mit der aktuellen Ergänzung sollen die personenbezogenen Daten von Bürgerinnen und Bürgern allein für die Zwecke des Infektionsschutzgesetzes verwendet werden dürfen.

Quelle: Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung