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Das Hauptzollamt Dresden warnt vor eingeführten Urlaubs-Souvenirs. Viele  entpuppen sich dann als "Kostenfalle". Was sie beachten sollten, lesen Sie im Beitrag.

Dresden (ots) - HZA DD: Ab dem 18. Juli 2022 haben auch Sachsens Schülerinnen und Schüler endlich Sommerferien. Und gerade in den Sommerferien heißt es für viele Deutsche, nicht nur Urlaub an der Nord- und Ostsee zu machen, sondern sich auch mal auf Ziele in der ganzen Welt zu freuen. Doch aufgepasst! Nicht alles, was ihnen auf ihrer Reise angeboten wird, darf auch später bedenkenlos bei der Einreise nach Deutschland mitgeführt werden. Viele Souvenirs entpuppen sich dann als "Kostenfalle". 

Symbolfoto  © ZollSymbolfoto © Zoll

Aus diesem Grund bittet der Zoll, Folgendes zu beachten:

Bei der Einreise nach Deutschland aus einem Nicht-EU-Land können mit dem Flugzeug oder Schiff pro Person grundsätzlich Waren bis zu einem Warenwert von
430 Euro abgabenfrei ein-geführt werden. Für Reisende unter 15 Jahren gilt ein verminderter Freibetrag von 175 Euro. Einen sehr guten Überblick über die
wichtigsten Zollbestimmungen können sich Reisende mit der kostenlosen Smartphone-App "Zoll und Reise" verschaffen. So zeigt der Einfuhrabgabenrechner
übersichtlich auf, welche Waren bei der Rückreise nach Deutschland einfuhrabgabenfrei mitgebracht werden dürfen. Sollte sich allerdings mehr im Gepäck befinden, kann zudem ausrechnet werden, was voraussichtlich an Einfuhrabgaben zu bezahlen ist. Dabei darf die Einfuhr von Waren im Reisegepäck nur unter Beachtung aller geltenden Verbote und Beschränkungen erfolgen.

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Über das ganze Jahr verteilt - jedoch hauptsächlich in den Hauptreisezeiten - müssen sehr viele artengeschützte Tiere, Pflanzen oder daraus hergestellte Gegenstände vom Zoll beschlagnahmt werden, weil sie ohne die hierfür erforderlichen Genehmigungen mitgebracht werden. Dabei ist stets zu beachten, dass nicht nur lebende, sondern auch tote Tiere oder Pflanzen sowie Teile davon und Produkte, die Bestandteile davon enthalten (z.B. Stör-Kaviar, Hautcreme, Arzneimittel der asiatischen Medizin und Nahrungsergänzungsprodukte, Touristensouvenirs), dem Artenschutz unterliegen können.

Oft wissen Urlauber auch nicht, dass es schon strafbar sein kann, ein am Strand gefundenes Schneckengehäuse oder ein Korallenteil, welches nur an den Strand gespült wurde, mitzunehmen. Daher im Zweifelsfall besser liegen lassen. Durch den Kauf von geschützten Pflanzen oder Tieren und Waren daraus, tragen Millionen von Touristen - zumeist unwissend - dazu bei, dass der Bestand vieler Arten gefährdet ist. Zudem droht ein Bußgeld oder im schlimmsten Fall ein Strafverfahren! Einen umfassenden Überblick zum Thema "Reisen" bietet auch die Homepage des Zolls unter www.zoll.de (Rubrik Privatpersonen/Reisen). Urlauber sollten sich zwingend im Vorfeld ihrer Reise über die geltenden Bestimmungen informieren, um sich am Ende eine böse Überraschung zu ersparen.

Hinweis:

Zoll hautnah und zum Anfassen! Mit dem "Tag des Zolls", der am 4. September 2022 erstmals in Dresden stattfinden wird, bietet der Zoll ein ganz besonderes
Highlight. Alle Fragen rund um den Zoll werden hier beantwortet! Das Publikum erwartet im Sportpark Ostra zudem ein vielseitiges Bühnenprogramm, Vorführungen
von Zollhunden und Spezialeinheiten und viel Technik zum Anfassen!

Weitere
Informationen unter www.zoll.de/tag-des-zolls

Quelle: Hauptzollamt Dresden